COVID-19 Coronavirus – Allgemeine Lage Norderney

15.10. – 15:30

Kein Beherbergungsverbot!

Coronatest ist nicht mehr nötig!

https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/beherbergungsverbot-in-niedersachsen-vorlaufig-ausser-vollzug-gesetzt-193605.html

Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 in einem Normenkontrolleilverfahren die § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Beherbergungs-Verordnung) vom 9. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt (13 MN 371/20).

Der Antragsteller betreibt in Niedersachsen einen Ferienpark. Dort vermietet er auch Ferienhäuser. Mit einem Normenkontrolleilantrag vom 13. Oktober 2020 beantragte er die vorläufige Außervollzugsetzung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung angeordneten grundsätzlichen Verbots, in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sowie Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen Personen aus einem vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgelegten und veröffentlichten Risikogebiet zu touristischen Zwecken zu beherbergen (sog. Beherbergungsverbot). Er macht geltend, die Verbotsregelungen seien zu unbestimmt und das Verbot als solches sei zur Verhinderung weiterer Corona-Infektionen nicht geeignet, nicht notwendig und auch nicht angemessen.

Dieser Antrag hatte Erfolg. Der 13. Senat stellte deutlich heraus, dass auch angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in vielen Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen erfüllt seien.

Das in der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung konkret angeordnete Beherbergungsverbot erweise sich bei summarischer Prüfung aber als rechtswidrig. Das Verbot sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen „aus“ Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge.

Das Verbot stelle sich auch nicht als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar. Angesichts des engen Anwendungsbereichs (Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsbetrieben, nicht aber bloße Einreisen und Aufenthalte ohne Übernachtungen zu jedweden Zwecken, unter anderem Fahrten von Berufspendlern und Heimreisen niedersächsischer Bürgerinnen und Bürger aus Urlauben in innerdeutschen Risikogebieten) und zahlreicher Ausnahmen (unter anderem negativer Corona-Test, „triftiger Reisegrund“ und Einzelfallausnahmen des Gesundheitsamts) erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen entfalten. Es sei zweifelhaft, ob ein derart begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei. Das Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden seien. Dies gelte für die Beherbergung als solche, aber auch für die eigentlichen Reisen. Der Antragsgegner habe auch auf Nachfrage des Senats keine nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnisse dazu präsentieren können, welche Zahl von infizierten Personen in den letzten Wochen im Bundesgebiet und in Niedersachsen auf Reisen innerhalb des Bundesgebiets zurückzuführen seien. Aber auch die in der Verordnung vorgenommene schlichte Anknüpfung an Infiziertenzahlen in einem Gebiet sei nicht ausreichend, um für alle Personen in einem solchen Gebiet eine einheitliche Gefahrenlage anzunehmen und diesen gegenüber unterschiedslos generalisierende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen. Der Verordnungsgeber müsse vielmehr vorhandene oder zumutbar zu ermittelnde tatsächliche Erkenntnisse zum Infektionsgeschehen in dem betroffenen Gebiet, etwa bei zu lokalisierenden und klar eingrenzbaren Infektionsvorkommen, in einer differenzierten Betrachtung berücksichtigen. Gegenüber Personen aus einem Risikogebiet, das außerhalb Niedersachsens liege, könne das Verbot auch tatsächlich kaum vollzogen werden. Für diesen Personenkreis gelte das Verbot nach § 1 Abs. 3 der Verordnung nur dann, wenn spätestens im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Niedersachsen das Gebiet, aus dem sie einreisen, vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als Risikogebiet veröffentlicht worden sei. Der danach maßgebliche Zeitpunkt der Einreise nach Niedersachsen werde aber weder dokumentiert noch sei er vom Betreiber eines Beherbergungsbetriebs nachzuprüfen.

Unter Berücksichtigung dieser Zweifel an der Eignung und Erforderlichkeit des Verbots greife dieses jedenfalls unangemessen in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben ein. Das Verbot bewirke eine gravierende organisatorische Belastung und könne zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Die Verbotswirkungen würden durch die Ausnahmen nicht deutlich gemildert. Insbesondere die Möglichkeit, eine Ausnahme von dem Verbot durch einen negativen Corona-Test zu erlangen, dürfte angesichts nur begrenzter theoretischer und bereits heute tatsächlich weitgehend ausgenutzter Testkapazitäten praktisch kaum zum Tragen kommen und auch der erstrebten Priorisierung von Testungen nach der Infektionswahrscheinlichkeit widersprechen.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die außer Vollzug gesetzten Regelungen sind von den darin genannten Beherbergungsbetrieben mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu beachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.

COVID-19 Coronavirus – Allgemeine Lage Norderney

zuletzt aktualisiert am 14.10.2020

Innerdeutsche Reisen

In Niedersachsen gilt vom 10. Oktober 2020 an ein Beherbergungsverbot für Urlauberinnen und Urlauber aus innerdeutschen Hotspots. Laut Niedersächsischer Corona-Beherbergungs-Verordnung sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben, aber auch in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen in Niedersachsen all denjenigen verboten, die aus Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen kommen.

Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Stand: 14.10.2020 – 13:00 Uhr)

Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Angabe in Klammern handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:

 

  1. LK Biturg Prüm (115,1)
  2. LK Cloppenburg (114,8)
  3. SK Delmenhorst (103,1)
  4. LK St. Wendel (97,7)
  5. SK Herne (95,2)
  6. LK Grfaschaft Bentheim (84,6)
  7. SK Offenbach (84,4)
  8. LK Regen (84)
  9. SK Bremen (79,3)
  10. LK Esslingen (77,6)
  11. LK Berchtesgadener Land (72,7)
  12. SK Frankfurt am Main (71)
  13. SK Solingen (71)
  14. Land Berlin (71)
  15. LK TRecklingshausen (70,7)
  16. SK Köln (70,4)
  17. SK Stuttgart (69,7)
  18. LK Vechta (67,9)
  19. SK Leverkusen (67,8)
  20. SK Rosenheim (67,7)
  21. SK Hamm (66,1)
  22. LK Emsland (63,9)
  23. SK Wuppertal (63,4)
  24. LK Fürstenfeldbruck (62)
  25. LK Groß Gerau (61,7)
  26. LK Rottal-Inn (57,6)
  27. SK Hagen (56,2)
  28. SK Düsseldorft (55,6)
  29. SK Duisburg (55,5)
  30. SK Main (54,9)
  31. LK Unna (54,4)
  32. LK Mettmann (54,4)
  33. LK Eichsfeld (54)
  34. LK Main-Taunus-Kreis (53,7)
  35. LK Olpe (53,7)
  36. SK Schweinfurt (52,4)
  37. SK Memmingen (52,2)
  38. LK Erzgebirgskreis (52,2)
  39. SK München (52,1)
  40. SK Essen (51,1)

13.10.20 – 12:00 Uhr

Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Stand: 13.10.2020 – 11:30 Uhr)

Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Angabe in Klammern handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:

  1. LK Cloppenburg (112,5)
  2. SK Delmenhorst (112,2)
  3. SK Herne (99,1)
  4. LK Eifelkreis Bitburg-Prüm (88)
  5. SK Bremen (82,8)
  6. LK Esslingen (76,6)
  7. LK Regen (76,2)
  8. SK Rosenheim (72,4)
  9. SK Hagen (70)
  10. SK Stuttgart (70)
  11. SK Offenbach (69,1)
  12. SK Wuppertal (69)
  13. LK Grafschaft Bentheim (66,3)
  14. LK Fürstenfeldbruck (66,1)
  15. SK Köln (66)
  16. LK Berchtesgadener Land (65,1)
  17. LK Wesermarsch (64,3)
  18. SK Leverkusen (62,3)
  19. SK Frankfurt am Main (62,1)
  20. LK St. Wendel (62,1)
  21. SK Solingen (61,5)
  22. LK Unna (61,5)
  23. SK Mainz (60,8)
  24. Land Berlin (60,5)
  25. LK Recklingshausen (59,4)
  26. SK Gelsenkirchen (58,9)
  27. SK Hamm (58,4)
  28. SK Memmingen (56,7)
  29. LK Main-Taunus-Kreis (56,6)
  30. LK Groß Gerau (55,1)
  31. SK Düsseldorf (55)
  32. SK Duisburg (54,5)
  33. SK München (53,7)

COVID-19 Coronavirus – Allgemeine Lage Norderney

12.10.20 – 12:00 Uhr

Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Stand: 12.10.2020 – 12:00 Uhr)

Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Angabe in Klammern handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:

  1. LK Cloppenburg (107,8)
  2. SK Delmenhorst (100,6)
  3. SK Herne (86,3)
  4. SK Bremen (79,5)
  5. SK Offenbach (77,5)
  6. LK Esslingen (74,4)
  7. SK Hagen (72,6)
  8. LK Regen (72,3)
  9. SK Solingen (69,1)
  10. SK Rosenheim (67,7)
  11. LK Eifelkreis Bitburg-Prüm
  12. LK Grafschaft Bentheim (66,3)
  13. SK Köln (66,3)
  14. SK Frankfurt am Main (65,4)
  15. LK St. Wendel (63,2)
  16. LK Recklinghausen (62,7)
  17. Land Berlin (62,1)
  18. SK Essen (61,8)
  19. SK Wuppertal (60,5)
  20. SK Memmingen (59)
  21. LK Fürstenfeldbruck (58,8)
  22. LK Unna (58,8)
  23. SK Mainz (56,7)
  24. SK Suttgart (55,8)
  25. SK Hamm (55)
  26. LK Groß Gerau (51,1)
  27. SK München (50,6)
  28. SK Duisburg (50,1)

COVID-19 Coronavirus – Allgemeine Lage Norderney

9.10.20 – 17:00 Uhr

In Niedersachsen gilt vom 10. Oktober 2020 an ein Beherbergungsverbot für Urlauberinnen und Urlauber aus innerdeutschen Hotspots. Laut Niedersächsischer Corona-Beherbergungs-Verordnung sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben, aber auch in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen in Niedersachsen all denjenigen verboten, die aus Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen kommen.

Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Stand: 09.10.2020)

Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Angabe in Klammern handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:

  • LK Cloppenburg (86,1)
  • SK Hamm (74,5)
  • SK Rosenheim (66,1)
  • SK Offenbach (66)
  • SK Bremen (63,1)
  • LK Wesermarsch (61)
  • SK Delmenhorst (60,6)
  • SK Herne (56,2)
  • SK Frankfurt am Main (55,9)
  • LK Esslingen (54,6)
  • Land Berlin (51)
  • SK Remscheid (50,3)
  • Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Emsland sind vom Beherbergungsverbot zunächst nicht betroffen, da die Inzidenz von 50 dort mit einem Wert von 52,9 nur knapp überschritten wird und zu einem erheblichen Teil auf das klar abgrenzbare Infektionsgeschehen in einem Schlachtbetrieb zurückgeht.

    Die nächste Aktualisierung findet am Montag, 12.Oktober 2020, statt.

    Am Wochenende erfolgt grundsätzlich keine Aktualisierung, weil Sonnabend und Sonntag die Hauptanreisetage für touristische Beherbergungen sind und die Betreiberinnen und Betreiber der Unterkünfte ihre Gäste aus den betroffenen Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städte spätestens am Freitagnachmittag über das Beherbergungsverbot informieren müssen.

    Um dem Beherbergungsverbot zu entgehen, ist es möglich, dass sich Reisewillige einem freiwilligen Corona-Test unterziehen. Wenn sie dann über ein ärztliches Zeugnis in Papierform oder in digitaler Form verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, dürfen sie in Niedersachsen Ferien machen. Das ärztliche Zeugnis muss auf einer molekularbiologischen Testung basieren, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für diese Frist ist dabei das Vorliegen des Testergebnisses.

    Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Übernachtungsgäste, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen.

    09.10.2020

    Ab dem 10.10. gilt ein Beherbergungsverbot für Personen aus einem vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung, in dem oder in der die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt.

    CoronaBeherbergungsVO

Häufige Fragen:

Was sind innerdeutsche Risikogebiete?

Innerdeutsche Risikogebiet sind Gebiete/Landkreise in denen in den letzten 7 Tage bezogen auf 100.000 Einwohner es mehr als 50 veröffentlichte Covid 19 Fälle gegeben hat. Eine Übersicht hierzu liefert das RKI: https://bit.ly/30KJD0G


Ich komme aus einem Risikogebiet, kann ich trotzdem in den Urlaub nach Norderney kommen?

JA!  Es ist möglich mit einem negativen Coronatest bzw. mit einem Gesundheitszeugnis anzureisen.


Kann ich kostenfrei stornieren weil ich aus einem Risikogebiet komme oder einer Risikogruppe angehöre?

NEIN! Es ist grundsätzlich zumutbar ein Gesundheitszeugnis bzw. Covidtest beizubringen, einer touristischen Übernachtung steht somit nichts im Wege.


Ich habe Sorge vor der Corongefahr auf Norderney, kann ich kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten?

Nein! Wem ein Urlaub auf Norderney zu riskant ist kann lediglich kostenpflichtig stornieren.


Fahren die Fähren, was gibt es bei der Fährüberfahrt zu beachten?

Die Reederei Norden Frisia fährt wie gewohnt die Insel und das Festland an. Auf der Fähre ist ein Mund- Nasenschutz zu tragen. Bitte beachten Sie, dass für die Kfz-Beförderung eine Reservierung zwingend erforderlich ist.


Ich hab Corona, kann ich kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten?

NEIN! Selbst wenn der Gast oder dessen Angehörige erkrankt sind oder der Gast unter Quarantäne steht und darum nicht anreisen kann, gilt § 537 BGB. Gemäß § 537 BGB bleibt die Zahlungspflicht des Gastes aufrechterhalten, wenn der Gast aus einem in seiner Person liegenden Grund die Leistung nicht in Anspruch nehmen kann. Dabei ist unerheblich, ob der Gast den Grund der Nichtanreise zu vertreten hat.


Haben die Restaurants geöffnet?

Ja, die Restaurants auf Norderney haben wieder geöffnet. Eine Tischreservierung ist zu empfehlen.


Ich habe eine Unterkunft in einem Haus in dem es eine Sauna / ein Schwimmbad gibt, haben diese geöffnet?

Nein! Alle Schwimmbäder und Saunen sind behördlich geschlossen. Die mangelnde Verfügbarkeit berechtigt leider nicht zu einem Preisnachlass.


Was passiert bei einem neuen Shutdown?

Wir hoffen, dass es dazu nicht kommt, haben aber mittlerweile Übung im Rückabwickeln von Buchungen, Benachrichtigung von Gästen usw…….


Gibt es geänderte Stornobedingungen wg. Corona?

Nein. Grundsätzlich gelten unsere Reservierung- und Stornobedingungen. Wir empfehlen ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.


Wir die normale Kurtaxe erhoben?

Ja. Es werden alle Leistungen seitens der Kurverwaltung vorgehalten die zur Zeit erlaubt sind.


Haben auf Norderney die Geschäfte geöffnet?

Ja. Seit dem 6. Mai haben alle Geschäfte auf Norderney wieder geöffnet. Es ist zu keiner Zeit zu Versorgungsengpässen gekommen.


Fährt aktuell der Kofferanhänger zum Hafen?

Nein. Aufgrund von Hygienevorschriften können wir Ihr Gepäck zur Zeit leider nicht zum Hafen transportieren.